Osteopathie für Kinder

Osteopathie
für Säuglinge und Kinder

Während der Schwangerschaft und Geburt ist der kindliche Körper oft großen Kräften ausgesetzt, die ihre Spuren hinterlassen. So sind Schiefhals, asymmetrische Entwicklungsstörungen, Überstreckungstendenzen des Kopfes und Schlafstörungen häufig gefundene Symptome, die Neugeborene belasten können.

Asymmetrien und dadurch bedingte Kompressionen von Nerven zeigen sich auch in dem Symptom, das als Schrei- und Spuckkind bekannt ist.

Aus einem Schieflagesyndrom kann eine stärkere Skoliose entstehen, durch eine Zangen- oder Saugglockengeburt können Schädeldeformierungen entstehen, die Sehstörungen, Entwicklungsstörungen, Lern- oder Konzentrationsstörungen verursachen können.

Bereits beim Geburtsvorgang können die ersten Blockaden entstehen. Deshalb ist diese Therapie bereits für Säuglinge und Kinder bis hin zum Erwachsenen in jedem Alter ein wertvoller Besandteil einer naturheilkundlichen Behandlung.

Voraussetzung für diese Therapie sind genaue anatomische und medizinische Kenntnisse, sowie sensible Hände, die „hören“ und „sehen“ können. Folglich ist die Osteopathie reine „Handarbeit“

Osteopathie für Säuglinge

Beschwerden im Säuglingsalter

Beschwerden bei Klein- und Schulkindern

Behandlungskosten
Die Behandlungskosten richten sich nach Art und Dauer der Anwendung.

Kostenübernahme

Die Kostenübernahme wird teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, wenn Sie über eine Zusatzversicherung verfügen.

Die Kosten der osteopathischen Behandlung werden teilweise von gesetzlichen Krankenkassen übernommen auch ohne Zusatzversicherung.

Als privatversicherter Patient (private Vollversicherung, private Zusatzversicherung, Beihilfe und Beamtenkasse) erfolgt die Abrechnung nach der Gebührenverordnung der Heilpraktiker (GebüH).

Ich stehe Ihnen hierzu gerne für Rückfragen zur Verfügung

Wichtiger Hinweis:

Vereinbarte Termine können Sie bis 24h vorher kostenfrei und ohne Angaben von Gründen stornieren. Zu spät oder unentschuldigte Termine muss ich Ihnen leider in Rechnung stellen, da die für Sie eingeplante Arbeitszeit nicht anderweitig nutzbar ist.